Fraubrunnen. RA Nr. 120/2016/13 6 b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Fr. 600.-- würden dem Äquivalenzprinzip widersprechen, da das Baugesuch Fr. 1'117.95 gekostet habe. Zudem moniert er, dass die Absteckung als Tätigkeit ausgewiesen wurde, obwohl die Absteckung durch den Polier der Baufirma ausgeführt worden sei. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss.18