4.2, Art. 34). Die Aufwandgebühr II beträgt Fr. 120.--.17 Damit findet sich vorliegend zwar keine Bestimmung, welche eine Delegation an Private erlauben würde und eine Kostenüberwälzung vorsieht. Hingegen muss es der Gemeinde erlaubt sein, gestützt auf ihr Gebührenreglement eine angemessene Gebühr zu verlangen, die dem Zeitaufwand entspricht, der entstanden wäre, wenn sie die Schnurgerüstabnahme selber durchgeführt hätte. 15 Art. 4 Abs. 2 Gebührenreglement der EWG Fraubrunnnen. 16 Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement der EWG Fraubrunnen. 17 Vgl. S. 2 des Gebührentarifs der Gemeinde Fraubrunnen i.V. mit Art. 45 Abs. 1 Gebührenreglement der EWG