Damit liegt keine genügende gesetzliche Grundlage für die Auslagerung der Schnurgerüstabnahme an den Geometer vor. Der Beschwerdeführer dringt insoweit mit seiner Beschwerde durch. Ziffer 3.1. der Verfügung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben. 3. Erhebung einer Gebühr durch die Gemeinde a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD kann die Gemeinde für baupolizeiliche Verrichtungen Gebühren und Auslagen erheben. Sie hat dazu einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD).