Wenn ein Entscheid besonderes Fachwissen voraussetzt, so kann eine Behörde gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG sachverständige Personen für eine Expertise beiziehen.13 Einzig diese Kosten für besondere technische Untersuchungen und Expertisen (Baugrundund Statikuntersuchungen, Lärmgutachten und dergleichen) gelten als Auslagen, die zur Baubewilligungsgebühr hinzugeschlagen werden können.14 Da die Gemeinde vorliegend die Schnurgerüstabnahme unabhängig von deren Komplexität ausgelagert hat und der 9 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). 10 Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2013, S.