d) Die Gemeinde legt kein entsprechendes Reglement ins Recht. Sie stützt sich auf Art. 33a Abs. 2 BauG. Nach dieser Bestimmung lassen die Gemeinden die Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer andern Gemeinde oder durch private Fachleute prüfen, sofern sie nicht über eigene Fachleute verfügen (Art. 33a Abs. 1 und 2 BauG). Die Kosten für dieses Fachwissen sind in der Baubewilligungsgebühr inbegriffen und können nicht noch zusätzlich belastet werden (Art. 51 Abs. 2 BewD). Als gesetzliche Grundlage für eine (generelle) Auslagerung einer baupolizeilichen Kontrolle inklusive Rechnungsstellung genügt Art. 33a Abs. 2 BauG damit nicht.