Gemeinden können beispielsweise in baupolizeilichen Belangen ein privates Ingenieurbüro im Auftragsverhältnis beiziehen.11 Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung oder Vertrag zugewiesen oder übertragen werden (Art. 64 Abs. 2 GG). In Konkretisierung des Legalitätsprinzips schreibt Art. 68 Abs. 2 GG vor, dass Art und Umfang der Übertragung insbesondere dann in einem Reglement zu regeln ist, wenn diese zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.12