Art. 64 GG9 sieht vor, dass die Gemeinden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen die Aufgaben an Dritte ausserhalb der Verwaltung übertragen können. Wird beispielsweise die Schneeräumung oder der Betrieb eines Ortsbusses durch ein privates Transportunternehmen durchgeführt, wird von Auslagerung gesprochen.10 Auch Tätigkeiten, die herkömmlicherweise als ausgesprochen "staatlich" gelten, dürfen so auf Private übertragen werden. Gemeinden können beispielsweise in baupolizeilichen Belangen ein privates Ingenieurbüro im Auftragsverhältnis beiziehen.11