c) Die Gemeindebaupolizei hat darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden (Art. 47 Abs. 1 BewD). Sie führt vor Ort insbesondere die Schnurgerüstabnahme als Pflichtkontrolle durch (Art. 47 Abs. 4 Bst. a BewD). Die Schnurgerüstabnahme ist damit Aufgabe der Baupolizei der Gemeinde. 7 BGE 133 II 181 E.3.3. 8 Pag. 18 Vorakten. RA Nr. 120/2016/13 4