Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt.7 Der Beschwerdeführer verlangt, die Bauverwaltung Fraubrunnen sei anzuweisen, künftig die baupolizeiliche Pflichtkontrolle der Schnurgerüstabnahme korrekt durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Streitgegenstand ist vorliegend nur die angefochtene Verfügung. Darüber hinaus ist die BVE nicht befugt, Anweisungen zu geben, zumal sie nicht Aufsichtsbehörde ist. Diesbezüglich kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.