Nach einer Aussprache und Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Oktober 2015 mit einem Vertreter der B.________AG und einer Vertreterin der Bauverwaltung verlangte der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung.2 Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 verpflichtete die Gemeinde Fraubrunnen den Beschwerdeführer, die Rechnung der B.________AG im Betrage von Fr. 599.95 vom 13. August 2015 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser 1 Beschwerdebeilage 3. 2 Vorakten pag. 1 ff. RA Nr. 120/2016/13 2