1. Die Gemeinde Fraubrunnen erteilte dem Beschwerdeführer am 25. März 2015 die Baubewilligung für einen Neubau einer freistehenden Doppelgarage mit Abstellraum. Am 13. August 2015 stellte die B.________AG für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Berechnung und Absteckung des Schnurgerüsts sowie die Kontrolle der Grenzabstände und Bezugshöhe Rechnung für Fr. 599.95.1 Nach einer Aussprache und Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Oktober 2015 mit einem Vertreter der B.________AG und einer Vertreterin der Bauverwaltung verlangte der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung.2