b) Die Frist zur Meldung der vorgenommenen Kontrolle durch die Baupolizeibehörde gemäss Ziffer 3.2.2 des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 20. Januar 2016 wird neu angesetzt auf den 15. September 2016. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;