c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG6). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV7). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 20. Januar 2016 wird bestätigt. 2. a) Die Frist zur Wiederherstellung gemäss Ziffer 3.2.1 des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 20. Januar 2016 wird neu angesetzt auf den 15. August 2016.