angesetzt werden. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist betrug etwas mehr als ein Monat ab Datum des Entscheids. Da die Wiederherstellungsverfügung erst vollstreckbar ist, wenn sie rechtskräftig geworden ist, erachtet es die BVE als angemessen, diese Frist auf rund zwei Monate ab Datum des vorliegenden Entscheids festzulegen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat daher neu bis am 15. August 2016 zu erfolgen. Auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Meldung der vorgenommenen Überprüfung durch die Baupolizeibehörde (31. März 2016) ist zu verlängern, und zwar bis am 15. September 2016.