Sollten die Beschwerdeführenden mit ihrer Argumentation die Ansicht vertreten, bei den Plänen vom 6. November 2015 handle es sich um Ausführungs- bzw. Detailpläne der im Jahr 2012 bewilligten Fensterabdeckungen, so kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Solche Ausführungspläne müssten sich im Rahmen dessen bewegen, was mit den bewilligten Plänen festgelegt wurde. Die von den Beschwerdeführenden mit der neuen Projektänderung ersuchte Detaillierung weicht aber klar vom bewilligten Plan vom 10. November 2012 ab (weniger breite Lamellen, grössere Zwischenräume, mehr Lamellen). Diese Pläne stehen damit im Widerspruch zum bewilligten Ansichtsplan vom 9. November 2012.