Die notwendige Klarheit sei erst mit den Plänen, welche sie mit dem Gesuch vom 6. November 2015 eingereicht hätten, erreicht. Da die Bewilligung vom 30. November 2012 im Bezug auf die Lamellen nicht hinreichend präzis gewesen sei, könne nicht von einer rechtskräftigen Bewilligung gesprochen werden. Aufgrund des mangelnden Detaillierungsgrades ziele auch die hier angefochtene Wiederherstellungsverfügung ins Leere. b) Der Detaillierungsgrad des bewilligten Ansichtsplans vom 9. November 2012 ist ausreichend. Aus dem Plan lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden –