a) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Pläne der Bewilligung vom 30. November 2012 würden hinsichtlich der Fensterabdeckungen nicht den notwendigen Detaillierungsgrad aufweisen. So seien jeweils nur Lamellen eingetragen, welche rund die Hälfte der Fensterflächen abdecken. Den Plänen könne die genaue Breite der Lamellen und der Schlitze nicht entnommen werden. Festgelegt sei einzig, welche Fläche der Fenster abgedeckt werde. Die notwendige Klarheit sei erst mit den Plänen, welche sie mit dem Gesuch vom 6. November 2015 eingereicht hätten, erreicht.