Die Beschwerdeführenden bringen vor, da mit dem nun eingereichten Baugesuch die im vorangegangenen Verfahren festgestellte Baurechtswidrigkeit behoben werden könne, müsse das Projektänderungsgesuch behandelt werden. Sie berufen sich dabei auf einen Bundesgerichtsentscheid5, wonach im Falle der Verweigerung der Baubewilligung Anspruch auf Prüfung der zur Wiederherstellung erforderlichen Massnahmen und gegebenenfalls auf Einreichung eines abgeänderten Baugesuchs besteht, sofern der baurechtswidrige Zustand durch diese Änderungen materiell baurechtskonform gestaltet werden kann. Hier jedoch wurde bereits mit dem Projektänderungsverfahren im Jahr 2012 genau dies gemacht: