Die eigentliche Wiederherstellungsmassnahme war aber klar festgelegt und erwuchs mit dem Entscheid vom 12. November 2012 in Rechtskraft. Diese Wiederherstellungsmassnahme kann daher nicht nochmals zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden. Die Beschwerdeführenden konnten im Rahmen des nachträglichen Baugesuchs- und Wiederherstellungsverfahrens ihre Vorstellungen über die anzuordnenden Wiederherstellungsmassnahmen einbringen. Im Rahmen ihres Projektänderungsgesuchs haben sie diese Massnahme selber eingegeben. Darauf sind sie zu behaften.