Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands notwendige Massnahme (Anbringen der Fensterabdeckung mit Lamellen) selber beantragt. Diesem Antrag wurde mit dem Entscheid vom 12. November 2012 entsprochen. Im damaligen Entscheid fehlte zwar eine Frist für die Umsetzung dieser Wiederherstellungsmassnahme; dies wurde erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung nachgeholt. Die eigentliche Wiederherstellungsmassnahme war aber klar festgelegt und erwuchs mit dem Entscheid vom 12. November 2012 in Rechtskraft.