Hier steht das Gesuch nicht mehr zur freien Disposition der Gesuchstellenden, sondern es ist vielmehr Element des - von Amtes wegen geführten - Wiederherstellungsverfahrens. Wesen und Zweck der Rechtskraft eines Entscheides betreffend Wiederherstellung ist die Vollstreckung von angeordneten Massnahmen zur Rückführung einer Baute in den rechtmässigen Zustand.