erstmaligen Verfahren sonst wie massgeblich veränderte Verhältnisse vorliegen.4 Grundsätzlich ist also im ordentlichen Baugesuchsverfahren jederzeit ein neues Baugesuch möglich, sofern es nicht identisch mit einem früheren, rechtskräftig entschiedenen Baugesuch ist (sogenannte res iudicata). Dies gilt jedoch nicht für das nachträgliche Baugesuchsverfahren: Hier steht das Gesuch nicht mehr zur freien Disposition der Gesuchstellenden, sondern es ist vielmehr Element des - von Amtes wegen geführten - Wiederherstellungsverfahrens.