Die neu vorgesehenen Lamellenabdeckungen waren daher nicht Teil des nachträglichen Baugesuchs im eigentlichen Sinne – sie waren ja noch nicht realisiert –, sondern stellten im Vergleich zum Rückbau der zu grossen Fenster die mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar. Bezüglich der Lamellen wurde also mit dem Entscheid vom 12. November 2012 nicht ein nachträgliches Baugesuch bewilligt, sondern in Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft und der KDP die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet; es handelte sich diesbezüglich damit um einen Wiederherstellungsentscheid.