dieses bewilligungsfähig. Entsprechend sei die Baubewilligung für das Projektänderungsgesuch zu erteilen. b) Umstritten ist, ob über die Lamellenverkleidung vor den Fenstern bereits mit Entscheid vom 30. November 2012 rechtskräftig entschieden wurde und ob damit auf das diesbezüglich abgeänderte Projektänderungsgesuch vom 6. November 2015 überhaupt einzutreten ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist vorab näher auf die Rechtsnatur der Bewilligung vom 30. November 2012 hinsichtlich der umstrittenen Lamellenverkleidung vor den Fenstern einzugehen: