a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe Anspruch auf Prüfung der zur Wiederherstellung erforderlichen Massnahmen und gegebenenfalls auf Einreichung eines abgeänderten Baugesuchs, sofern Aussicht bestehe, dass der baurechtswidrige Zustand durch Abänderung baurechtskonform gestaltet werden könne. Das Projektänderungsgesuch müsse daher behandelt werden. Nach Ansicht der KDP sei 2 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). RA Nr. 120/2016/10 6