Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.2 Vorliegend wehren sich die Beschwerdeführenden einzig gegen die Baupolizeiverfügung; die Bewilligung der Zugangsrampe mit Vordach ist damit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bewilligung vom 12. November 2012