a) Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Januar 2016, mit welchem einerseits eine Baubewilligung für das Erstellen einer Zugangsrampe inkl. Vordach erteilt und andererseits eine Baupolizeiverfügung hinsichtlich der Ausgestaltung der Lamellen vor den zu grossen Fenstern erlassen wurde. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.2 Vorliegend wehren sich die Beschwerdeführenden einzig gegen die Baupolizeiverfügung;