Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. RA Nr. 120/2016/10 2 2. Am 10. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein Projektänderungsgesuch für diverse Anpassungen gegenüber der Baubewilligung vom 19. Oktober 2011 ein. Nachdem festgestellt wurde, dass gewisse bauliche Massnahmen dieses Gesuchs bereits ausgeführt wurden (u.a. zu grosse Fenster an der Nordwest- und Südwestfassade im Erdgeschoss), verfügte die Gemeinde mit Schreiben vom 31. Juli 2012 einen Baustopp für alle Arbeiten, welche diese Projektänderung betrafen.