ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2016/10 Bern, 15. Juni 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ und Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baupolizeibehörde der Gemeinde Zwieselberg, Hubel 46, 3645 Zwieselberg betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Januar 2016 (bbew 150/2015; Ausführung Lamellen) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtentscheid vom 19. Oktober 2011 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun den Beschwerdeführenden die Bewilligung für den Um- und Ausbau und die Umnutzung des ehemaligen Gasthofes D.________ auf der Parzelle Zwieselberg Grundbuchblatt Nr. E.________ zur Verwendung als Bed & Breakfast und öffentlicher Gastgewerbebetrieb inklusive Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG2. Das Objekt ist gemäss kantonalem Bauinventar als schützenswertes K-Objekt eingestuft; es befindet sich in der Baugruppe A (Zwieselberg, D.________). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. RA Nr. 120/2016/10 2 2. Am 10. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein Projektänderungsgesuch für diverse Anpassungen gegenüber der Baubewilligung vom 19. Oktober 2011 ein. Nachdem festgestellt wurde, dass gewisse bauliche Massnahmen dieses Gesuchs bereits ausgeführt wurden (u.a. zu grosse Fenster an der Nordwest- und Südwestfassade im Erdgeschoss), verfügte die Gemeinde mit Schreiben vom 31. Juli 2012 einen Baustopp für alle Arbeiten, welche diese Projektänderung betrafen. Im Rahmen des Projektänderungsverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt hielt die Gemeinde fest, die neue Befensterung werde als zu gross empfunden und sei auf die Gesamterscheinung des Gebäudes abzustimmen. Die Kantonale Denkmalpflege (KDP) kam mit Fachbericht vom 29. August 2012 zum Schluss, die Änderung der Befensterung überzeuge gestalterisch nicht. Sie sei weiter bereit, bei der Bereinigung des Bauprojekts beratend mitzuwirken. Nach Besprechungen mit der KDP reichten die Beschwerdeführenden am 9. November 2012 angepasste Projektänderungspläne ein. Darin wurden die umstrittenen Fenster zur Hälfte mit stehenden Holzlamellen abgedeckt. Die KDP stellte mit Fachbericht vom 22. November 2012 fest, die vorgenommenen Korrekturen würden eine wesentliche Verbesserung darstellen; sie beantragte die Bewilligung der Projektänderung und verlangte als Auflage, die Ausführung sei im Detail mit der KDP zu besprechen. Mit Entscheid vom 30. November 2012 bewilligte das Regierungsstatthalteramt die Projektänderung gemäss den Plänen vom 9. November 2012. 3. Mit Schreiben vom 4. März 2015 hielt das Regierungsstatthalteramt fest, die Ausführung der Fensterfronten entspreche nicht den bewilligten Projektplänen und die fixen Lamellen seien gemäss den bewilligten Plänen auszuführen. Die Anpassung habe bis Ende April 2015 zu erfolgen und die Durchsetzung sei durch die Baupolizeibehörde zu verfügen und zu überwachen. Nach diversen Korrespondenzen und Besprechungen reichten die Beschwerdeführenden am 25. September 2015 eine weitere Projektänderung ein, welche neben einer Änderung der umstrittenen Fensterabdeckung das Erstellen einer neuen Zugangsrampe enthielt. Am 8. Oktober 2015 fand eine Begehung vor Ort statt, an welcher neben dem Regierungsstatthalter und den Beschwerdeführenden auch Gemeindevertreter, nicht jedoch die KDP teilnahm. Dabei hielt der Regierungsstatthalter fest, die Abdeckung der Fenster mit Lamellen sei gemäss Baugesuch vom 10. Juli 2012 RA Nr. 120/2016/10 3 analog zur übrigen Lattung der Fassade zu wählen, das heisse mit Schlitzen von maximal 5 cm Breite. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bestehe diesbezüglich kein Interpretationsspielraum. Komme die Bauherrschaft dieser Forderung nicht nach, so sehe sich die Behörde gezwungen, eine Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft vorzunehmen. Ein Gesuch um Projektänderung erscheine wenig erfolgversprechend. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 wies das Regierungsstatthalteramt die eingereichte Projektänderung zur Verbesserung zurück und wies hinsichtlich der Lamellen darauf hin, dass diese in den Projektänderungsplänen entsprechend der Baubewilligung vom 30. November 2012 einzuzeichnen seien. Hinsichtlich der Umsetzung der baupolizeilichen Pendenzen (u.a. die Lamellen vor den Fenstern) setzte es eine Frist von 30 Tagen. Am 6. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden angepasste Projektänderungspläne ein. Die KDP hielt mit Fachbericht vom 24. November 2015 fest, dass zwischen ihr und der Bauherrschaft verschiedene Besprechungen stattgefunden hätten. Von den Ausführungen des Regierungsstatthalters anlässlich der Begehung vom 8. Oktober 2015, wonach es keinen Interpretationsspielraum bei der Ausführung der Lamellen gebe, habe sie erst mit Zustellung des Protokolls am 20. Oktober 2015 Kenntnis erhalten. Die von ihr erfolgte Beratung zur Ausbildung der Lamellen sei in Unkenntnis dieser Sachlage erfolgt. Materiell führte die Fachstelle aus, die Projektänderung/Variante der Beschwerdeführenden zur Ausführung der Lamellen (Nordwestseite: Lamellen 30/60 mm mit Lamellenabstand von 60 mm, Südwestseite: Lamellen 30/110 mm mit Lamellenabstand von 110 mm) würde grundsätzlich den Anforderungen der Denkmalpflege entsprechen, weiche jedoch von den Baugesuchsunterlagen und dem Protokoll des Regierungsstatthalteramts vom 12. Oktober 2015 ab. Für die Denkmalpflege sei grundsätzlich auch die ursprüngliche Lösung (Lamellen, die der Lattenbreite der bestehenden Schalung entsprechen und einen Lichtschlitz von 5 mm aufweisen) denkbar. Wichtig sei, dass die bautypologisch fremden, grossen Fensteröffnungen der Nordwest- und der Südwestfassade endlich korrigiert würden. Aus diesem Grund überlasse sie den Entscheid, welche Variante ausgeführt werden solle, dem Regierungsstatthalteramt. 4. Mit "Entscheid zur Projektänderung und Baupolizeiverfügung" vom 20. Januar 2016 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Thun einerseits eine Zugangsrampe inkl. Vordach an der Nordwestfassade und erliess andererseits folgende Baupolizeiverfügung: RA Nr. 120/2016/10 4 "3.2.1 Die Bauherrschaft wird verpflichtet, bis zum 29. Februar 2016 die Lamellen vor den übergrossen Fenstern an der Nordwestfassade und der Südwestfassade sowie am nördlichen Fassadenteil gemäss Bewilligung vom 30. November 2012 auszuführen. Kommt die Bauherrschaft dieser Forderung nicht nach, wird die Baupolizeibehörde Zwieselberg ermächtigt, ohne weiteres die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft anzuordnen, und die Bauherrschaft zu verpflichten, der Baupolizeibehörde die diesbezüglichen Kosten zu ersetzen. 3.2.2 Die Baupolizeibehörde wird aufgefordert, die Ausführung der Lamellen zu überprüfen und uns bis zum 31. März 2016 Meldung zu erstatten." 5. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 18. Februar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Baupolizeiverfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Januar 2016. Das Projektänderungsgesuch vom 6. November 2015 betreffend Erstellen von Lamellenverkleidung bereits erstellter Fenster/Anpassung Teilung zu Baugesuch sei gutzuheissen und die entsprechende Baubewilligung sei zu erteilen. Dabei machen sie insbesondere geltend, die Pläne der Bewilligung vom 30. November 2012 würden hinsichtlich der Ausgestaltung der Lamellen nicht den notwendigen Detaillierungsgrad aufweisen. Die Wiederherstellungsverfügung ziele daher ins Leere. Nachdem die KDP die Projektänderung als bewilligungsfähig erachte, sei diese zu bewilligen. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt mit Stellungnahme vom 10. März 2016 sowie die Gemeinde mit Schreiben vom 17. März 2016 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Auch die KDP beantragt mit Schreiben vom 15. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. 7. Das Rechtsamt der BVE holte bei den Beschwerdeführenden die noch fehlenden Pläne des Projektänderungsgesuchs vom 6. November 2015 ein. Am 2. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme ein. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 120/2016/10 5 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Streitgegenstand und Eintreten a) Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Januar 2016, mit welchem einerseits eine Baubewilligung für das Erstellen einer Zugangsrampe inkl. Vordach erteilt und andererseits eine Baupolizeiverfügung hinsichtlich der Ausgestaltung der Lamellen vor den zu grossen Fenstern erlassen wurde. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.2 Vorliegend wehren sich die Beschwerdeführenden einzig gegen die Baupolizeiverfügung; die Bewilligung der Zugangsrampe mit Vordach ist damit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bewilligung vom 12. November 2012 a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe Anspruch auf Prüfung der zur Wiederherstellung erforderlichen Massnahmen und gegebenenfalls auf Einreichung eines abgeänderten Baugesuchs, sofern Aussicht bestehe, dass der baurechtswidrige Zustand durch Abänderung baurechtskonform gestaltet werden könne. Das Projektänderungsgesuch müsse daher behandelt werden. Nach Ansicht der KDP sei 2 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). RA Nr. 120/2016/10 6 dieses bewilligungsfähig. Entsprechend sei die Baubewilligung für das Projektänderungsgesuch zu erteilen. b) Umstritten ist, ob über die Lamellenverkleidung vor den Fenstern bereits mit Entscheid vom 30. November 2012 rechtskräftig entschieden wurde und ob damit auf das diesbezüglich abgeänderte Projektänderungsgesuch vom 6. November 2015 überhaupt einzutreten ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist vorab näher auf die Rechtsnatur der Bewilligung vom 30. November 2012 hinsichtlich der umstrittenen Lamellenverkleidung vor den Fenstern einzugehen: Bei dem von den Beschwerdeführenden am 10. Juli 2012 eingereichten Projektänderungsgesuch handelte es sich um ein nachträgliches Baugesuch für bereits vorgenommene Abweichungen im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vom 19. Oktober 2011. Auch die zu grossen Fenster waren bereits realisiert; der Baustopp der Gemeinde vom 31. Juli 2012 kam zu spät. Man befand sich demnach in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren. Da aufgrund der Einschätzung der KDP (Fachbericht vom 29. August 2012) klar wurde, dass dieses nachträgliche Baugesuch hinsichtlich der Fenster nicht bewilligt werden könnte, überarbeiteten die Beschwerdeführenden die Gesuchsunterlagen in Zusammenarbeit mit der KDP und reichten diese neu ein. Im angepassten Projekt war vor den zu grossen Fenstern neu eine Abdeckung mit Lamellen vorgesehen. Mit diesem Vorschlag konnte der Bauabschlag des nachträglichen Baugesuchs und der Rückbau der Fenster auf die ursprünglich bewilligte Grösse vermieden werden. Die neu vorgesehenen Lamellenabdeckungen waren daher nicht Teil des nachträglichen Baugesuchs im eigentlichen Sinne – sie waren ja noch nicht realisiert –, sondern stellten im Vergleich zum Rückbau der zu grossen Fenster die mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar. Bezüglich der Lamellen wurde also mit dem Entscheid vom 12. November 2012 nicht ein nachträgliches Baugesuch bewilligt, sondern in Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft und der KDP die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet; es handelte sich diesbezüglich damit um einen Wiederherstellungsentscheid. c) Baugesuche können jederzeit erneuert werden mit dem Ziel, eine zunächst abgelehnte Baubewilligung zu erwirken, sofern den Einwänden gegen das frühere Gesuch durch entsprechende Projektänderung Rechnung getragen wird oder gegenüber dem RA Nr. 120/2016/10 7 erstmaligen Verfahren sonst wie massgeblich veränderte Verhältnisse vorliegen.4 Grundsätzlich ist also im ordentlichen Baugesuchsverfahren jederzeit ein neues Baugesuch möglich, sofern es nicht identisch mit einem früheren, rechtskräftig entschiedenen Baugesuch ist (sogenannte res iudicata). Dies gilt jedoch nicht für das nachträgliche Baugesuchsverfahren: Hier steht das Gesuch nicht mehr zur freien Disposition der Gesuchstellenden, sondern es ist vielmehr Element des - von Amtes wegen geführten - Wiederherstellungsverfahrens. Wesen und Zweck der Rechtskraft eines Entscheides betreffend Wiederherstellung ist die Vollstreckung von angeordneten Massnahmen zur Rückführung einer Baute in den rechtmässigen Zustand. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands notwendige Massnahme (Anbringen der Fensterabdeckung mit Lamellen) selber beantragt. Diesem Antrag wurde mit dem Entscheid vom 12. November 2012 entsprochen. Im damaligen Entscheid fehlte zwar eine Frist für die Umsetzung dieser Wiederherstellungsmassnahme; dies wurde erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung nachgeholt. Die eigentliche Wiederherstellungsmassnahme war aber klar festgelegt und erwuchs mit dem Entscheid vom 12. November 2012 in Rechtskraft. Diese Wiederherstellungsmassnahme kann daher nicht nochmals zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden. Die Beschwerdeführenden konnten im Rahmen des nachträglichen Baugesuchs- und Wiederherstellungsverfahrens ihre Vorstellungen über die anzuordnenden Wiederherstellungsmassnahmen einbringen. Im Rahmen ihres Projektänderungsgesuchs haben sie diese Massnahme selber eingegeben. Darauf sind sie zu behaften. Würden trotz rechtskräftigem Wiederherstellungsentscheid stets neue Projektänderungsgesuche am gleichen Objekt zugelassen und die Wiederherstellung regelmässig aufgeschoben, so könnte eine solche faktisch beliebig verzögert und verunmöglicht werden. Vorliegend reagierten die Beschwerdeführenden erst nach der Intervention des Regierungsstatthalteramts im Jahr 2015 (Schreiben vom 4. März 2015). Die Projektänderung mit der aus Sicht der Beschwerdeführenden milderen Wiederherstellungsmassnahme reichten sie erst rund drei Jahre nach dem Entscheid vom 12. November 2012 ein. Ein solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben, ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 8. RA Nr. 120/2016/10 8 Die Beschwerdeführenden bringen vor, da mit dem nun eingereichten Baugesuch die im vorangegangenen Verfahren festgestellte Baurechtswidrigkeit behoben werden könne, müsse das Projektänderungsgesuch behandelt werden. Sie berufen sich dabei auf einen Bundesgerichtsentscheid5, wonach im Falle der Verweigerung der Baubewilligung Anspruch auf Prüfung der zur Wiederherstellung erforderlichen Massnahmen und gegebenenfalls auf Einreichung eines abgeänderten Baugesuchs besteht, sofern der baurechtswidrige Zustand durch diese Änderungen materiell baurechtskonform gestaltet werden kann. Hier jedoch wurde bereits mit dem Projektänderungsverfahren im Jahr 2012 genau dies gemacht: Mit dem zusammen mit der KDP erarbeiteten und von den Beschwerdeführenden eingereichten Vorschlag konnte der baurechtswidrige Zustand (zu grosse Fenster) behoben werden. Es bedarf entsprechend keines neuen Baugesuchs bzw. keiner neuen Projektänderung, um einen baurechtskonformen Zustand zu erreichen. Dieser Einwand der Beschwerdeführenden ändert daher nichts daran, dass über die Ausgestaltung der Lamellen als Wiederherstellungsmassnahme bereits im Jahr 2012 rechtskräftig befunden wurde. 3. Detaillierungsgrad des bewilligten Ansichtsplans vom 9. November 2012 a) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Pläne der Bewilligung vom 30. November 2012 würden hinsichtlich der Fensterabdeckungen nicht den notwendigen Detaillierungsgrad aufweisen. So seien jeweils nur Lamellen eingetragen, welche rund die Hälfte der Fensterflächen abdecken. Den Plänen könne die genaue Breite der Lamellen und der Schlitze nicht entnommen werden. Festgelegt sei einzig, welche Fläche der Fenster abgedeckt werde. Die notwendige Klarheit sei erst mit den Plänen, welche sie mit dem Gesuch vom 6. November 2015 eingereicht hätten, erreicht. Da die Bewilligung vom 30. November 2012 im Bezug auf die Lamellen nicht hinreichend präzis gewesen sei, könne nicht von einer rechtskräftigen Bewilligung gesprochen werden. Aufgrund des mangelnden Detaillierungsgrades ziele auch die hier angefochtene Wiederherstellungsverfügung ins Leere. b) Der Detaillierungsgrad des bewilligten Ansichtsplans vom 9. November 2012 ist ausreichend. Aus dem Plan lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – 5 BGE 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007, E. 4.1. RA Nr. 120/2016/10 9 nicht nur ablesen, welche Fläche der Fenster mit Lamellen abzudecken ist. Es wird daraus auch deutlich, wie viele Lamellen jeweils verlangt sind. Auch die Breite der Lamellen lässt sich ungefähr abmessen (rund 15 cm). Bei der Ansicht Nord-West entspricht die Breite der Lamellen vor den Fenstern zudem der Lattenbreite der darüber liegenden Fassadenverschalung. Diesbezüglich sind die Pläne also eindeutig. Die Zwischenräume bei den Lamellen dagegen lassen sich beim gewählten Massstab 1:100 kaum messen. Die Breite der Zwischenräume lässt sich jedoch anhand der messbaren Gesamtbreite der Fensterabdeckungen (Nordwest 1.2 m, Südwest 1 m) und der ebenfalls messbaren Breite und der im Plan festgelegten Anzahl der Lamellen (Nordwest 6x15 cm, Südwest 5x15 cm) berechnen. Nordwestseitig kann zudem auch hinsichtlich der Zwischenräume auf die darüber liegende, analog ausgeführte Fassadenverschalung abgestellt werden. Sollten die Beschwerdeführenden mit ihrer Argumentation die Ansicht vertreten, bei den Plänen vom 6. November 2015 handle es sich um Ausführungs- bzw. Detailpläne der im Jahr 2012 bewilligten Fensterabdeckungen, so kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Solche Ausführungspläne müssten sich im Rahmen dessen bewegen, was mit den bewilligten Plänen festgelegt wurde. Die von den Beschwerdeführenden mit der neuen Projektänderung ersuchte Detaillierung weicht aber klar vom bewilligten Plan vom 10. November 2012 ab (weniger breite Lamellen, grössere Zwischenräume, mehr Lamellen). Diese Pläne stehen damit im Widerspruch zum bewilligten Ansichtsplan vom 9. November 2012. 4. Zusammenfassung, Wiederherstellungsfrist und Kosten a) Zusammenfassend wurde über die Ausgestaltung der Fensterabdeckungen mit Lamellen als Wiederherstellungsmassnahme bereits mit dem Entscheid vom 30. November 2012 rechtskräftig befunden, weshalb diese nicht zum Gegenstand eines neuen Projektänderungsverfahrens gemacht werden kann. Die damals bewilligten Pläne sind zudem detailliert genug, um die darin festgelegte Wiederherstellungsmassnahme gestützt auf diese Pläne umzusetzen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. b) Die von der Vorinstanz für die Wiederherstellung angesetzte Frist (29. Februar 2016) ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu RA Nr. 120/2016/10 10 angesetzt werden. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist betrug etwas mehr als ein Monat ab Datum des Entscheids. Da die Wiederherstellungsverfügung erst vollstreckbar ist, wenn sie rechtskräftig geworden ist, erachtet es die BVE als angemessen, diese Frist auf rund zwei Monate ab Datum des vorliegenden Entscheids festzulegen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat daher neu bis am 15. August 2016 zu erfolgen. Auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Meldung der vorgenommenen Überprüfung durch die Baupolizeibehörde (31. März 2016) ist zu verlängern, und zwar bis am 15. September 2016. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG6). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV7). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 20. Januar 2016 wird bestätigt. 2. a) Die Frist zur Wiederherstellung gemäss Ziffer 3.2.1 des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 20. Januar 2016 wird neu angesetzt auf den 15. August 2016. b) Die Frist zur Meldung der vorgenommenen Kontrolle durch die Baupolizeibehörde gemäss Ziffer 3.2.2 des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 20. Januar 2016 wird neu angesetzt auf den 15. September 2016. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2016/10 11 Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, A-Post - Baupolizeibehörde der Gemeinde Zwieselberg, eingeschrieben - Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), Münstergasse 32, 3011 Bern, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin