2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten gehen zurück an die Gemeinde Burgdorf. IV. Eröffnung - Frau Y.________ und Herrn X.________, mit Gerichtsurkunde - Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, mit Beilage gemäss Ziffer 4, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Emmental, zur Kenntnis