12 Abs. 2 AGebR). Für Arbeiten (Aufwendungen) im Zusammenhang mit dem Bauen ohne Baubewilligung wird eine Aufwandgebühr III–IV verlangt (Anhang 9, Ziffer 9.3.15 GebV) bzw. für Wiederherstellungsverfügungen ein Rahmen von Fr. 100.00–1'000.00 vorgegeben (Anhang 9, Ziffer 9.3.20 GebV). Gemäss Anhang 12 GebV beträgt der Stundenansatz für die Aufwandgebühr II für Sachbearbeitung Fr. 90.00 und für die Aufwandgebühr IV für die Leistungen von Bereichsleitenden Fr. 160.00. Die Gebühren für administrative Verrichtungen wie das Erstellen von Fotokopien ergeben sich aus Anhang 5 GebV.