c) Die Gemeinde erhebt für Verrichtungen der Stadtverwaltung Verwaltungsgebühren und Auslagen für Sachaufwand (Art. 2 und 5 Bst. a AGebR; Art. 4 GebV). Die Verwaltungsgebühren werden nach dem für die Verrichtungen erforderlichen Zeitaufwand (Aufwandgebühren) erhoben, wobei in Abhängigkeit von der Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter unterschiedliche Stundenansätze verrechnet werden (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 AGebR) oder eine Pauschale oder ein pauschalierter Rahmen vorgegeben wird (Art. 12 Abs. 2 AGebR).