b) Die Beschwerdeführenden wehren sich damit lediglich gegen die Kosten der Wiederherstellungsverfügung. Hingegen bringen sie nicht vor, die Wiederherstellungsverfügung an sich sei falsch, sondern sie erklären vielmehr, der Wiederherstellungsverfügung aufforderungsgemäss nachkommen zu wollen. Dies belegt auch das mit den Vorakten der Gemeinde eingereichte Schreiben der Beschwerdeführenden an die Baudirektion Burgdorf vom 19. Januar 2015, in dem die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und