Die Beschwerdeführenden wurden auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen. Weiter forderte die Gemeinde die Beschwerdeführenden dazu auf, sämtliche nicht eingelösten Fahrzeuge, die ausserhalb von bewilligten Parkplätzen abgestellt sind, sowie die auf dem Grundstück gelagerten ausgedienten Materialien und Gerätschaften bis spätestens am 15. Januar 2015 zu räumen. Zudem auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Kosten der Wiederherstellungsverfügung von Fr. 440.60 zur Bezahlung.