Für die Entfernung bzw. Entsorgung der ausserhalb gedeckter Räume und länger als einen Monat gelagerten Materialien und Fahrzeuge setzte die Gemeinde Frist bis 31. Dezember 2014. Zudem wies sie auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung hin und erklärte, es werde auf den Erlass einer kostenpflichtigen Wiederherstellungsverfügung verzichtet, wenn die Beschwerdeführenden diesen Aufforderungen nachkämen.