ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/8 Bern, 1. April 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer 1 Frau Y.________ Beschwerdeführerin 2 und Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf vom 19. Dezember 2014 (Nr. 2014-P0018; Terrainveränderung in der Grünzone, Ablagerung von Material) I. Sachverhalt 1. Die im Eigentum der Beschwerdeführenden stehende Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. A.________ befindet sich teilweise in der Grünzone (GZ) 1.3 und in der Mischzone 3a (M3a) sowie teilweise in und angrenzend an die Gefahrengebiete Sturzgefahr Bereich rot und Rutschgefahr Bereiche blau und gelb. Am 24. November 2014 stellte die Gemeinde anlässlich einer Begehung auf dem Grundstück fest, dass nicht bewilligte Terrainveränderungen in der Grünzone und im geschützten Uferbereich der Emme vorgenommen worden waren. Zudem wurde festgestellt, dass mehrere Motorfahrzeuge ohne Kontrollschilder auf dem Grundstück abgestellt waren und verschiedene Materialien im Freien gelagert wurden. 2 Mit Schreiben vom 26. November 2014 wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, für die Aufschüttung im geschützten Uferbereich und in der Grünzone (GZ) 1.3 innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdeführenden wurden darauf hingewiesen, dass das Baugesuch auch Parkplätze umfassen könne. Für die Entfernung bzw. Entsorgung der ausserhalb gedeckter Räume und länger als einen Monat gelagerten Materialien und Fahrzeuge setzte die Gemeinde Frist bis 31. Dezember 2014. Zudem wies sie auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung hin und erklärte, es werde auf den Erlass einer kostenpflichtigen Wiederherstellungsverfügung verzichtet, wenn die Beschwerdeführenden diesen Aufforderungen nachkämen. 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. Dezember 2014 forderte die Gemeinde Burgdorf die Beschwerdeführenden auf, die ohne Bewilligung ausgeführte Terrainveränderung (Einbringen von Humus) in der Grünzone und im geschützten Uferbereich der Emme bis am 2. Februar 2015 vollständig auf das Niveau des ursprünglich gewachsenen Terrains wiederherzustellen und der Baupolizeibehörde zur Abnahme anzumelden. Die Beschwerdeführenden wurden auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen. Weiter forderte die Gemeinde die Beschwerdeführenden dazu auf, sämtliche nicht eingelösten Fahrzeuge, die ausserhalb von bewilligten Parkplätzen abgestellt sind, sowie die auf dem Grundstück gelagerten ausgedienten Materialien und Gerätschaften bis spätestens am 15. Januar 2015 zu räumen. Zudem auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Kosten der Wiederherstellungsverfügung von Fr. 440.60 zur Bezahlung. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie erklären, unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der Baudirektion im November 2014 hätten sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufgenommen und sie hätten aufgrund ihrer mangelnden Verfahrenskenntnisse beschlossen, einen Fachmann zu beauftragen. In der Folge seien sie davon ausgegangen, dass die Sache erledigt werde. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, hätten sie erst mit der Wiederherstellungsverfügung erfahren, welche sie am 15. Januar 2015 erhalten hätten. Sie würden nun versuchen, das Anliegen bzw. die Fragen der Baudirektion bis spätestens 31. Januar zu beantworten bzw. schriftlich Stellung zu nehmen. 3 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten und eine Stellungnahme der Gemeinde ein. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Wiederherstellungsverfügung a) Die Beschwerdeführenden erklären in ihrer Beschwerde, sie würden versuchen, das Anliegen der Baudirektion bzw. die Fragen der Baudirektion bis spätestens 31. Januar zu beantworten bzw. schriftlich Stellung zu nehmen. Zudem bitten die Beschwerdeführenden darum, die Verfügung mit der Busse von Fr. 440.60 zurückzuziehen. b) Die Beschwerdeführenden wehren sich damit lediglich gegen die Kosten der Wiederherstellungsverfügung. Hingegen bringen sie nicht vor, die Wiederherstellungsverfügung an sich sei falsch, sondern sie erklären vielmehr, der Wiederherstellungsverfügung aufforderungsgemäss nachkommen zu wollen. Dies belegt auch das mit den Vorakten der Gemeinde eingereichte Schreiben der Beschwerdeführenden an die Baudirektion Burgdorf vom 19. Januar 2015, in dem die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Beschwerdeführenden unter anderem erklären, sie hätten die nicht eingelösten Motorfahrzeuge sowie die Materialien vom Grundstück entfernt.3 Es wird Aufgabe der Gemeinde sein zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden der Wiederherstellungsverfügung vollständig nachgekommen sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ausschliesslich die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens umstritten. 3. Kosten der Wiederherstellungsverfügung a) Die Beschwerdeführenden bitten darum, die Wiederherstellungsverfügung mit der Busse von Fr. 440.60 zurückzuziehen. Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme, mit der angefochtenen Verfügung würden lediglich die Kosten (Gebühren und Auslagen) für den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwand eingefordert. Der Betrag von Fr. 440.60 sei keineswegs überhöht und es handle sich dabei auch nicht um eine Busse. b) Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD4). Als Auslagen gelten namentlich Reiseentschädigungen, Kosten für technische Untersuchungen, Expertenhonorare sowie Post- und Telefongebühren (Art. 51 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Der Gebührentarif besteht vorliegend aus dem Gebührenreglement der Stadt Burgdorf vom 17. Juni 2013 (AGebR) und der Gebührenverordnung der Stadt Burgdorf vom 9. Dezember 2013 (GebV). Die Gemeinde verfügt damit über ausreichende gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Gebühren und Auslagen. Das baupolizeiliche Verfahren wurde notwendig, weil auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden baurechtswidrige Sachverhalte festgestellt wurden. Der Aufwand des baupolizeilichen Verfahrens ist den Beschwerdeführenden zuzurechnen und die entstandenen Kosten sind ihnen zu überbinden. Es handelt sich bei den Kosten von 3 Vorakten, pag. 30 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Fr. 440.60 damit um Gebühren und Auslagen für das baupolizeiliche Verfahren und nicht – wie die Beschwerdeführenden meinen – um eine Busse. c) Die Gemeinde erhebt für Verrichtungen der Stadtverwaltung Verwaltungsgebühren und Auslagen für Sachaufwand (Art. 2 und 5 Bst. a AGebR; Art. 4 GebV). Die Verwaltungsgebühren werden nach dem für die Verrichtungen erforderlichen Zeitaufwand (Aufwandgebühren) erhoben, wobei in Abhängigkeit von der Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter unterschiedliche Stundenansätze verrechnet werden (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 AGebR) oder eine Pauschale oder ein pauschalierter Rahmen vorgegeben wird (Art. 12 Abs. 2 AGebR). Für Arbeiten (Aufwendungen) im Zusammenhang mit dem Bauen ohne Baubewilligung wird eine Aufwandgebühr III–IV verlangt (Anhang 9, Ziffer 9.3.15 GebV) bzw. für Wiederherstellungsverfügungen ein Rahmen von Fr. 100.00–1'000.00 vorgegeben (Anhang 9, Ziffer 9.3.20 GebV). Gemäss Anhang 12 GebV beträgt der Stundenansatz für die Aufwandgebühr II für Sachbearbeitung Fr. 90.00 und für die Aufwandgebühr IV für die Leistungen von Bereichsleitenden Fr. 160.00. Die Gebühren für administrative Verrichtungen wie das Erstellen von Fotokopien ergeben sich aus Anhang 5 GebV. d) Die Gemeinde macht auf Grundlage des Stundenansatzes (IV) für die Leistung von Bereichsleitenden einen Arbeitsaufwand von insgesamt 2½ Stunden zu Fr. 160.00 geltend (1 Stunde für die Begehung, ½ Stunde für das Verfassen des Briefes vom 26. November 2014, 1 Stunde für das Verfassen der Verfügung vom 19. Dezember 2014), was ohne weiteres als gerechtfertigt erscheint. Auch der Aufwand von ¾ Stunden für das Erstellen von Kopien, das Erheben des Dossiers der bisherigen Verfahren sowie den Postversand, der mit einem Stundenansatz (II) mit Fr. 90.00 verrechnet wurde, erscheint angemessen. Zudem bewegt sich der geforderte Betrag von Fr. 440.60 innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Fr. 100.00–1'000.00 gemäss Anhang 9, Ziffer 9.3.20 GebV für Wiederherstellungsverfügungen. Die Beschwerde erweist sich als daher unbegründet und ist abzuweisen. 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 6 Pauschalgebühr von Fr. 400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV5). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Burgdorf vom 19. Dezember 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten gehen zurück an die Gemeinde Burgdorf. IV. Eröffnung - Frau Y.________ und Herrn X.________, mit Gerichtsurkunde - Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, mit Beilage gemäss Ziffer 4, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Emmental, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin 5 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.