1. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, als es die Wiederherstellungsverfügung vom 4. Dezember 2015 betreffend die Erdgeschosswohnung im Chalet I.________ (Stockwerkeinheit Grindelwald Grundbuchblatt Nr. H.________ betrifft. 2. Die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 4. Dezember 2015 betreffend die Erdgeschosswohnung im Chalet K.________ (Stockwerkeinheit Grindelwald Grundbuchblatt Nr. H.________) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.