Den Beschwerdeführenden werden somit die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.00, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden vom Kanton getragen, da Behörden nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können.28 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. c) Im Beschwerdeverfahren betreffend die Erdgeschosswohnung im Chalet K.________ (Stockwerkeinheit Grindelwald Gbbl. Nr. H.________-15) wird die Pauschalgebühr festgesetzt auf Fr. 800.00 (Art. 19 Abs. 1 GebV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 GebV). Für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 200.00