b) Im Beschwerdeverfahren betreffend die Erdgeschosswohnung im Chalet I.________ (Stockwerkeinheit Grindelwald Gbbl. Nr. H.________) wird die Pauschalgebühr festgesetzt auf Fr. 200.00 (Art. 19 Abs. 1 GebV27 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 3 GebV). Für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 200.00 erhoben (Art. 20 Abs. 1 GebV). Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 400.00. Die Parteien haben sich in der Vereinbarung auch über die Kostenverlegung geeinigt. Dieser kann zugestimmt werden. Den Beschwerdeführenden werden somit die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.00, auferlegt.