Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht zu beanstanden. Es ist ohne weiteres möglich, innert 60 Tagen die Betten aus dem Raum I und die Büro-Möblierung aus dem Raum III zu entfernen und die beiden Räume nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern nur noch als Abstell- bzw. Hobbyraum zu verwenden. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen. 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9b 26 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,