Die Anordnung, die lediglich dazu dienen soll, dass die Wohnung künftig bewilligungskonform genutzt wird, ist auch zumutbar. Die Gemeinde hat erneut das mildeste Mittel gewählt. Angesichts der qualifizierten Bösgläubigkeit der Beschwerdeführenden hätte es sich vorliegend wohl sogar gerechtfertigt, die unrechtmässige Nutzung dieses Mal durch wirksame bauliche Massnahmen zu verhindern.26 Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht zu beanstanden.