Ihr Baugesuch für eine Umnutzung dieser Räume zu Wohnzwecken ist rechtskräftig abgewiesen worden. Es ist ihnen somit bekannt, dass lediglich eine 1 ½- Zimmer-Wohnung bewilligt ist. Trotzdem wird die vermietete Wohnung faktisch als 3 ½- Zimmer-Wohnung genutzt. Aufgrund der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführenden kommt dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands deshalb ein erhöhtes Gewicht zu. Die Aufforderung, dem Wohnzweck dienende Möbelstücke zu entfernen, ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, die Räume unbewohnbar zu machen. Die Anordnung, die lediglich dazu dienen soll, dass die Wohnung künftig bewilligungskonform genutzt wird, ist auch zumutbar.