Wie die BVE bereits in ihrem Entscheid vom 19. Februar 2010 festgehalten hat, besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands. Das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, ist gross.25 Die Beschwerdeführenden wissen spätestens seit der Bau-Nachkontrolle im März 2009, dass die fraglichen Räume als Abstellräume bewilligt und mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt sind. Ihr Baugesuch für eine Umnutzung dieser Räume zu Wohnzwecken ist rechtskräftig abgewiesen worden.