Situation einzig darin, dass nun auch der Abstellraum III zu Wohnzwecken genutzt wird, obwohl dies mit dem rechtskräftigen Entscheid ausdrücklich untersagt wurde. Es ist deshalb fraglich, ob bzw. inwieweit die Gemeinde überhaupt eine weitere, inhaltlich praktisch gleichlautende Wiederherstellungsverfügung mit erneuter Fristansetzung erlassen musste. Es hätte wohl ausgereicht, mittels Verfügung die bisher noch fehlende Androhung der Ersatzvornahme nachzuholen sowie festzulegen, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Ersatzvornahmeverfügung).