Dieser Entscheid ist rechtskräftig geworden. Auf eine durch die Rechtsmittelbehörde angeordnete bzw. sanktionierte Wiederherstellung darf eine untere Instanz grundsätzlich nicht zurückkommen. Sie darf auch nicht die Wiederherstellungsfrist verlängern.23 Eine Wiederherstellungsverfügung ist eine Dauerverfügung und wirkt unbefristet in die Zukunft.24 Soweit die angetroffene Situation unverändert ist, gilt die Verfügung weiter. Vorliegend besteht die Änderung der 21 Vgl. dazu BGE 107 Ia 19 E. 2c 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46