c) Die Wiederherstellung muss verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz besagt namentlich, dass die Anordnung nicht weiter gehen darf, als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlich ist. Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt oder die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist, sowie wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben annehmen durfte, die von ihr erstellte Baute oder Anlage bzw. die ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang und deren Belassen widerspreche keinen schwerwiegenden öffentlichen Interessen.22