Die Rechtswidrigkeit ist vorliegend darauf zurückzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht an die ursprüngliche Baubewilligung bzw. den rechtskräftigen Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung halten. Sie nutzen bzw. vermieten die fragliche Wohnung nicht wie bewilligt als 1 ½-Zimmer-Wohnung, sondern als 3 ½-Zimmer- Wohnung. Hinweise, wonach der Mieter in Überschreitung des Mietvertrags für die baurechtswidrige Nutzung verantwortliche wäre, sind keine vorhanden. Es ist daher sachgerecht, wenn die Beschwerdeführenden als primäre Adressaten der Wiederherstellungsverfügung in die Pflicht genommen werden.