das ist in der Regel der Grundeigentümer. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann alternativ oder kumulativ jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer auferlegt werden. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu. Nebst der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zusätzliche Adressaten ins Recht zu fassen drängt sich dann auf, wenn dies zur Durchsetzung der Wiederherstellungsverfügung notwendig erscheint. Wird nur gegen einen von mehreren Störern die Wiederherstellung verfügt, ist diese Verfügung nicht rechtswidrig oder nichtig;