b) Nach Art. 46 Abs. 2 BauG setzt die Baupolizeibehörde der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese gesetzliche Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in dem Grundeigentum und Bauherrschaft in ein und derselben Hand liegen. Fallen Grundeigentum und Bauherrschaft auseinander, gibt es mehrere potentielle Adressaten der Wiederherstellungsverfügung. Es gilt dabei gemäss verwaltungs- und bundesgerichtlicher Praxis der Grundsatz, dass die RA Nr. 120/2015/72 13