4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wiederherstellungsverfügung sei nicht verhältnismässig, da das Haus durch die Nichtwohnnutzung der fraglichen Räume nicht kleiner werde. Die verbauten Flächen sollten sinnvoll genutzt werden. In ihren Schlussbemerkungen machen sie zudem geltend, da die Wohnung vermietet sei, hätten sie keine Möglichkeit, die Wiederherstellungsmassnahmen selber umzusetzen. Sie könnten lediglich das Mietverhältnis auflösen. Die Vorinstanz hätte deshalb den Mieter als Verfügungsadressaten behandeln oder zumindest beiladen müssen. Dieser Fehler könne im Beschwerdeverfahren nicht behoben werden.